Pflichten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
Darf ich Fotos meiner Mitarbeiter auf der Internetseite meines Unternehmens veröffentlichen? Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos lauern zahlreiche Fallstricke. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, was zu beachten ist.

Eines vorweg: Bevor Sie ein Foto Ihres Mitarbeiters anfertigen und/oder veröffentlichen, benötigen Sie in der Regel eine Einwilligung.
Erteilung einer Einwilligung
Die Einwilligung sollten Sie sich zu Beweiszwecken schriftlich geben lassen. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist insbesondere, dass die Einwilligung informiert und freiwillig erfolgt. Informiert bedeutet, dass Sie Ihren Mitarbeiter über die konkret geplante Verwendung umfassenden informieren. Es macht nämlich für den Mitarbeiter durchaus einen unterschied, ob sein Bild einmalig in einer gedruckten Ausgabe der internen Firmenzeitung erscheint oder in den social-media-Kanälen des Unternehmens verbreitet werden soll. Freiwillig bedeutet, dass Sie es Ihrem Mitarbeiter freistellen, ob er eine Einwilligung erteilt oder nicht. Der Mitarbeiter darf keine negativen Konsequenzen zu befürchten haben, wenn er nicht einwilligt. Die Freiwilligkeit ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen immer etwas problematisch. Es ist aber allgemein anerkannt, dass es auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich ist, eine freiwillige Einwilligung zu erteilen.Diese Grundsätze gelten für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Internetseite, in den social-media-Kanälen, in einer Mitarbeiterzeitschrift, in einer Werbebroschüre, im Intranet oder durch Aushang im Unternehmen.
Fotos von Betriebsfeiern lassen sich daneben evtl. auch durch ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation der Betriebsfeier ohne Einwilligung rechtfertigen. Sie sollten aber in der Einladung und per Aushang auf der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos zu diesen Zwecken angefertigt werden und die Mitarbeiter auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen.