Sie möchten gerne noch mehr wissen?

Marketing

Pflichten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Darf ich Fotos meiner Mitarbeiter auf der Internetseite meines Unternehmens veröffentlichen? Bei der Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos lauern zahlreiche Fallstricke. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, was zu beachten ist.

DSGVO-Pflichten bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Eines vorweg: Bevor Sie ein Foto Ihres Mitarbeiters anfertigen und/oder veröffentlichen, benötigen Sie in der Regel eine Einwilligung.

Erteilung einer Einwilligung

Die Einwilligung sollten Sie sich zu Beweiszwecken schriftlich geben lassen. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist insbesondere, dass die Einwilligung informiert und freiwillig erfolgt. Informiert bedeutet, dass Sie Ihren Mitarbeiter über die konkret geplante Verwendung umfassenden informieren. Es macht nämlich für den Mitarbeiter durchaus einen unterschied, ob sein Bild einmalig in einer gedruckten Ausgabe der internen Firmenzeitung erscheint oder in den social-media-Kanälen des Unternehmens verbreitet werden soll. Freiwillig bedeutet, dass Sie es Ihrem Mitarbeiter freistellen, ob er eine Einwilligung erteilt oder nicht. Der Mitarbeiter darf keine negativen Konsequenzen zu befürchten haben, wenn er nicht einwilligt. Die Freiwilligkeit ist im Rahmen von Arbeitsverhältnissen immer etwas problematisch. Es ist aber allgemein anerkannt, dass es auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich ist, eine freiwillige Einwilligung zu erteilen.

Diese Grundsätze gelten für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Internetseite, in den social-media-Kanälen, in einer Mitarbeiterzeitschrift, in einer Werbebroschüre, im Intranet oder durch Aushang im Unternehmen.

Fotos von Betriebsfeiern lassen sich daneben evtl. auch durch ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation der Betriebsfeier ohne Einwilligung rechtfertigen. Sie sollten aber in der Einladung und per Aushang auf der Veranstaltung darauf hinweisen, dass Fotos zu diesen Zwecken angefertigt werden und die Mitarbeiter auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen.

Widerruflichkeit der Einwilligung

Die Einwilligung ist grundsätzlich frei widerruflich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat zum alten Recht allerdings in einigen Konstellationen eine freie Widerrufbarkeit abgelehnt. Im Falle eines Widerrufes müssen nach dieser Rechtsprechung die gegenseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. So kann z.B. eine für Gruppenfoto erteilte Einwilligung in der Regel nicht Widerrufen werden; auch nicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Einwilligung entfällt übrigens auch nicht automatisch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob diese recht arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung auch unter der DSGVO Bestand hat, bleibt allerdings abzuwarten, da die DSGVO von der grundsätzlich freien Widerrufbarkeit der Einwilligung ausgeht.
Dr. Werner, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Dr. Dennis Werner

Fachanwalt für IT-Recht
TÜV-zertifizierter Datenschutz­beauftragter

TÜV-Siegel als externer Datenschutzbeauftragter Dr. Dennis Werner

Fragen zum Datenschutz?

Schreiben Sie uns
info@jurando.de

Mehr zum Thema Datenschutz

Wie wir Sie im Datenschutz unterstützen,
erfahren Sie im Video.

Datenschutzlösungen im Vergleich

Kein Datenschutz­beauftragter Trotz Verpflichtung
  • Kein Datenschutz­beauftragter
  • Bußgelder bis 10 Mio. € auch gegenüber kleinen Unternehmen
  • Abmahnrisiko durch Mitbewerber
  • Haftung der Geschäftsführung
  • Reputationsverlust bei Geschäftspartnern
Klassischer Datenschutz­beauftragter Interner/Externer DSB vor Ort
  • Interner o. externer Datenschutz­beauftragter
  • Ansprechpartner bei allen Fragen zum Datenschutz
  • Keine moderne Softwarelösung
  • Meist höhere Kosten durch Vor-Ort-Schulungen
  • Interner DSB: Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Interner DSB: Zeit- und kostenaufwendige Aus-/Fortbildung
Digitaler Datenschutz­beauftragter Die Jurando-Lösung
  • Externer Datenschutz­beauftragter
  • Ansprechpartner bei allen Fragen zum Datenschutz
  • Minimaler eigener Zeitaufwand
  • Keine kostenintensiven Vor-Ort-Termine erforderlich
  • Datenschutz-Management-Software automatisiert Prozesse
  • Ständig aktuelles Datenschutz-Management-Handbuch
  • E-Learning zur Mitarbeiter­schulung