Artikel 73 DSGVO: Vorsitz
(1)Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2)
Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. >> Zum Inhaltsverzeichnis >> Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter