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Begriffe

Was ist unter einer Verarbeitung zu verstehen?

Der Begriff der Verarbeitung ist ähnlich weit gefasst, wie der Begriff der personenbezogenen Daten. Sie finden die Definition in Art. 4 Ziffer 2 DSGVO.

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Bei der Lektüre des Gesetzestextes werden Sie feststellen, dass praktisch jeder erdenkliche Umgang mit personenbezogenen Daten eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO darstellt.

Beispiele für Verarbeitungen:

  • erheben,
  • speichern,
  • ordnen,
  • auslesen,
  • verändern,
  • übermitteln,
  • löschen.
Verabschieden Sie sich also schnell von dem Gedanken, dass Sie die DSGVO nicht beachten müssen, weil Sie keine Verarbeitungen vornehmen.

Muss ich ein Verarbeitungsverzeichnis führen?

Aus Art. 30 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ergibt sich für jeden Verantwortlichen – unabhängig von der Größe – die Verpflichtung zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses.

Nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO besteht eine Ausnahme für Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10. Wegen der zahlreichen und umfangreichen Rückausnahmen findet diese Ausnahmeregel praktisch keine Anwendung. Zum einen birgt nahezu jede elektronische Datenverarbeitung Risiken für die Betroffenen und zum anderen erfolgt eine Verarbeitung meist nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, kann nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ergebnis: Praktisch jedes Unternehmen muss ein Verarbeitungsverzeichnis führen.
Dr. Werner, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Dr. Dennis Werner

Fachanwalt für IT-Recht
TÜV-zertifizierter Datenschutz­beauftragter

TÜV-Siegel als externer Datenschutzbeauftragter Dr. Dennis Werner

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Kein Datenschutz­beauftragter Trotz Verpflichtung
  • Kein Datenschutz­beauftragter
  • Bußgelder bis 10 Mio. € auch gegenüber kleinen Unternehmen
  • Abmahnrisiko durch Mitbewerber
  • Haftung der Geschäftsführung
  • Reputationsverlust bei Geschäftspartnern
Klassischer Datenschutz­beauftragter Interner/Externer DSB vor Ort
  • Interner o. externer Datenschutz­beauftragter
  • Ansprechpartner bei allen Fragen zum Datenschutz
  • Keine moderne Softwarelösung
  • Meist höhere Kosten durch Vor-Ort-Schulungen
  • Interner DSB: Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Interner DSB: Zeit- und kostenaufwendige Aus-/Fortbildung
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