Artikel 86 DSGVO: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
>> Zum Inhaltsverzeichnis>> Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter
Dr. Dennis Werner
Fachanwalt für IT-Recht
TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter
„Wir sind ein kleiner Betrieb, hatten mit Datenschutz bisher wenig zu tun. Die Mitarbeiter von Jurando GmbH haben uns bei den
ersten Schritten geholfen und uns kompetent bei der Umsetzung der neuen Pflichten unterstützt.“
Christian K.
„Das Team von Jurando hat mich schnell mit einem Sofort-Maßnahmen-Paket zur Aktualisierung meiner Datenschutzerklärung
unterstützt. Mein Ansprechpartner war gut erreichbar. Deshalb: 5 Sterne!“
Michael S.
„Ich bin viel zu spät auf die Datenschutzverordnung aufmerksam geworden. Zum Glück habe ich noch jurando gefunden, die mich
kurzfristig bei der Umsetzung der wichtigsten Verpflichtungen unterstützt hat.“
Dieter W.
„Da wir über 10 Mitarbeiter sind, mussten wir im Mai den neuen Datenschutz befolgen. Wir sind dann im Web auf dieses Angebot
gekommen und wurden in mehreren persönlichen Gesprächen gut von Dr. Werner unterstützt“
Ardian F.
„Bei uns war ein Datenschutzbeauftragter erforderlich. Den haben wir hier unkompliziert gefunden. Bisher alles gut.“
Daniel T.
„Als Arztpraxis hatte man uns auf die DSGVO aufmerksam gemacht. Ich bin dann bei ihrer Veranstaltung im Kulturhaus gewesen.
Gut, dass wir in unserer Nähe einen Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner gefunden haben.“