Die DSGVO im Wortlaut zum nachlesen.

Artikel 23 DSGVO: Beschrän­kungen

(1)
Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

(a)
die nationale Sicherheit;

(b)
die Landesverteidigung;

(c)
die öffentliche Sicherheit;

(d)
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

(e)
den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

(f)
den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
(g)
die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe; (h)
Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c, d, e und g genannten Zwecke verbunden sind;

(i)
den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

(j)
die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2)
Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf

(a)
die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,

(b)
die Kategorien personenbezogener Daten,

(c)
den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,

(d)
die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
(e)
die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,

(f)
die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,

(g)
die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und

(h)
das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

>> Zum Inhaltsverzeichnis >> Leistungen als externer Daten­schutz­beauf­tragter
Dr. Werner, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Dr. Dennis Werner

Fachanwalt für IT-Recht
TÜV-zertifizierter Datenschutz­beauftragter

TÜV-Siegel als externer Datenschutzbeauftragter Dr. Dennis Werner

Fragen zum Datenschutz?

Schreiben Sie uns
info@jurando.de

Mehr zum Thema Datenschutz

Wie wir Sie im Datenschutz unterstützen,
erfahren Sie im Video.

Datenschutzlösungen im Vergleich

Kein Datenschutz­beauftragter Trotz Verpflichtung
  • Kein Datenschutz­beauftragter
  • Bußgelder bis 10 Mio. € auch gegenüber kleinen Unternehmen
  • Abmahnrisiko durch Mitbewerber
  • Haftung der Geschäftsführung
  • Reputationsverlust bei Geschäftspartnern
Klassischer Datenschutz­beauftragter Interner/Externer DSB vor Ort
  • Interner o. externer Datenschutz­beauftragter
  • Ansprechpartner bei allen Fragen zum Datenschutz
  • Keine moderne Softwarelösung
  • Meist höhere Kosten durch Vor-Ort-Schulungen
  • Interner DSB: Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
  • Interner DSB: Zeit- und kostenaufwendige Aus-/Fortbildung
Digitaler Datenschutz­beauftragter Die Jurando-Lösung
  • Externer Datenschutz­beauftragter
  • Ansprechpartner bei allen Fragen zum Datenschutz
  • Minimaler eigener Zeitaufwand
  • Keine kostenintensiven Vor-Ort-Termine erforderlich
  • Datenschutz-Management-Software automatisiert Prozesse
  • Ständig aktuelles Datenschutz-Management-Handbuch
  • E-Learning zur Mitarbeiter­schulung

Kundenmeinungen

„Wir sind ein kleiner Betrieb, hatten mit Datenschutz bisher wenig zu tun. Die Mitarbeiter von Jurando GmbH haben uns bei den ersten Schritten geholfen und uns kompetent bei der Umsetzung der neuen Pflichten unterstützt.“

Christian K.

„Das Team von Jurando hat mich schnell mit einem Sofort-Maßnahmen-Paket zur Aktualisierung meiner Datenschutzerklärung unterstützt. Mein Ansprechpartner war gut erreichbar. Deshalb: 5 Sterne!“

Michael S.

„Ich bin viel zu spät auf die Datenschutzverordnung aufmerksam geworden. Zum Glück habe ich noch jurando gefunden, die mich kurzfristig bei der Umsetzung der wichtigsten Verpflichtungen unterstützt hat.“

Dieter W.

„Da wir über 10 Mitarbeiter sind, mussten wir im Mai den neuen Datenschutz befolgen. Wir sind dann im Web auf dieses Angebot gekommen und wurden in mehreren persönlichen Gesprächen gut von Dr. Werner unterstützt“

Ardian F.

„Bei uns war ein Datenschutzbeauftragter erforderlich. Den haben wir hier unkompliziert gefunden. Bisher alles gut.“

Daniel T.

„Als Arztpraxis hatte man uns auf die DSGVO aufmerksam gemacht. Ich bin dann bei ihrer Veranstaltung im Kulturhaus gewesen. Gut, dass wir in unserer Nähe einen Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner gefunden haben.“

Matthias H.